Allgemeine Verkaufsbedingungen

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unterliegen alle unsere Verkäufe den folgenden allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese ersetzen alle früheren Verkaufsbedingungen mit Wirkung vom 01.11.2021.

  • Gesetzgebung. Die elektronische Version dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt als schriftliche Mitteilung im Sinne von Art. 23.2 der EG-Verordnung 44/2001. Der Käufer bestätigt, von ihnen Kenntnis genommen zu haben oder die Möglichkeit gehabt zu haben, sie zur Kenntnis zu nehmen und sie durch die Erteilung eines Auftrags oder die Aufnahme von Verhandlungen zu akzeptieren. Der Kunde bestätigt, die Europäische Verordnung Nr. 1007/2011 über die Beschreibung von Abkürzungen, die für die Stoffzusammensetzung in einem Kleidungsstück verwendet werden, sowie alle anderen Rechtsvorschriften, die sich auf die Verwendung der Waren auswirken, gelesen und akzeptiert zu haben.
  • Angebot-Auftragsbestätigung. Schriftliche oder mündliche Angebote des Verkäufers sind erst nach Zusendung einer Auftragsbestätigung durch den Verkäufer verbindlich.Aufträge, die über einen Agenten, Makler oder Vertreter erteilt werden, und Vereinbarungen hierüber sind erst nach Auftragsbestätigung durch den Verkäufer verbindlich. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers. Die Auftragsbestätigung kann unter der aufschiebenden Bedingung der Deckung durch einen Kreditversicherer stehen.
  • Die Risiken. Die Risiken im Zusammenhang mit den verkauften Waren gehen auf den Käufer über, sobald die Waren das Lager des Verkäufers verlassen Es ist Sache des Käufers, sich an die Spediteure oder Versicherer zu wenden, ohne dass dies ihn berechtigt, die Zahlung an den Verkäufer zu verweigern, zu kürzen oder zu verzögern.
  • Lieferung – Konformität.. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Verkäufers ist für die Anwendung der Rechtsnormen im Streitfall üblicherweise immer der Lagerort des Verkäufers, unabhängig vom tatsächlichen Lieferort.Die Ware reist, sofern nicht anders angegeben, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Zeitpunkt der Lieferung ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Ware das Lager des Verkäufers oder seines Vertreters verlässt. Sofern nicht in einem spezifischen und ausdrücklichen schriftlichen Dokument, auf das sich die beiden Parteien nicht durch Schweigen geeinigt haben, etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Lieferfristen für den Verkäufer immer als Best-Effort-Verpflichtungen, niemals als Ergebnisverpflichtungen.Die bloße Tatsache, dass die Lieferfristen nicht eingehalten wurden, stellt daher keinen Grund oder Rechtsgrund für eine Entschädigung dar, ungeachtet der Art oder des Umfangs des angeblichen Schadens aufgrund der Lieferverzögerung.Kein Lieferverzug berechtigt den Käufer, seine eigenen Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben oder auszusetzen.Eine Entschädigung wegen Lieferverzuges ist grundsätzlich ausgeschlossen.Jede durch den Käufer verursachte Lieferverzögerung berechtigt den Verkäufer, entweder alle vereinbarten Liefertermine um denselben Zeitraum zu verschieben, die Verträge zu stornieren oder die Waren in Rechnung zu stellen und sie auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers zur Verfügung zu halten . Eine Entschädigung wegen Lieferverzuges ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein vom Käufer verschuldeter Lieferverzug berechtigt den Verkäufer, entweder alle vereinbarten Liefertermine um den gleichen Zeitraum hinauszuschieben oder von den Verträgen zurückzutreten oder die Ware zu fakturieren und auf Kosten, Gefahr und Risiko des Käufers zur Verfügung zu halten und Bezahlung zu verlangen. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Frist für die obligatorische Abnahme bestellter, aber nicht abgenommener Waren 3 Monate. Danach hat der Verkäufer das Recht, aber nicht die Pflicht, entweder die zwangsweise Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder den Vertrag vorbehaltlich eines pauschalierten Schadenersatzes gemäß Artikel 11 für aufgehoben zu erklären oder den Liefertermin vorbehaltlich eines pauschalierten Schadenersatzes von 2 % pro Monat des nicht abgenommenen Teils des Vertrages zu verschieben.
  • Untersuchungspflicht des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Verlassen des Lagers des Verkäufers oder seines Vertreters auf Konformität und Mängel zu prüfen. Die Nachteile, die sich aus der Konstruktion, der Zusammensetzung oder der Art der vereinbarten Veredelung ergeben, können nicht zu einer Reklamation wegen Nichtkonformität oder Mängeln führen. Bei weißen oder hellen Stoffen oder Kleidungsstücken kann es zu Verunreinigungen durch Spuren von farbigen Fasern kommen, was technisch unvermeidbar ist und keinen Anlass zur Beanstandung von Konformitätsfehlern oder Mängeln geben kann. Der Verkäufer kann keine absolute Konformität zwischen gelieferten und bestellten Mengen für bestimmte Produkte garantieren (mögliche Ablehnung usw.). Auch wenn der Käufer die Ware für einen besonderen Zweck erwirbt und unabhängig davon, ob dieser Zweck dem Verkäufer bekannt gegeben wurde, obliegt es allein dem Käufer, die Eignung der Ware für diesen Zweck vorab zu prüfen; die Verpflichtung des Verkäufers zur Entschädigung ist in jedem Fall auf die normale und gewöhnliche Verwendung seiner Produkte beschränkt.
  • Beanstandungen. Geen enkele klacht zal worden aanvaard met betrekking tot de verkochte goederen die na het verlaten van de magazijnlocatie enige bewerking hebben ondergaan. Geen enkele klacht zal worden aanvaard na het verstrijken van 10 kalenderdagen volgend op het tijdstip waarop de levering zoals hiervoor gedefinieerd is gebeurd. Na het verstrijken van die termijn zal de verkoper bevrijd zijn van alle aansprakelijkheid, ook voor verborgen gebreken. De verkoper kan niet aansprakelijk gesteld worden voor schade als gevolg van het verkeerd gebruik van het product door de klant, hetgeen bij het ontstaan van schade zal worden vermoed en door de klant met tegenbewijs zal moeten worden weerlegd. In geval van een tijdige en gegronde klacht zal de te vergoeden schade beperkt zijn tot de rechtstreekse waardevermindering van de verkochte goederen. Die schadevergoeding zal in geen geval groter kunnen zijn dan de nettoprijs die de verkoper voor die goederen gefactureerd heeft. Indien grondstoffen door de klant worden opgelegd zal de maximale schadeloosstelling berekend worden op het netto gefactureerde bedrag exclusief de grondstoffen. De verkoper zal steeds gerechtigd zijn naar eigen goeddunken de niet-conforme of gebrekkige goederen te vervangen of te herbehandelen, in plaats van schadevergoeding te betalen. Geschillen over de conformiteit of gebrekkigheid van de verkochte goederen doen geen afbreuk aan de eisbaarheid van de facturen van de verkoper die daarop betrekking hebben.
  • Betalingsvoorwaarden. De facturen van de verkoper zijn betaalbaar uiterlijk op vervaldatum op de zetel van de verkoper en zijn geen haalschuld; ook wanneer wissels of andere handelseffecten worden opgemaakt. Bij niet- betaling op vervaldag is de koper van rechtswege en zonder ingebrekestelling een intrest schuldig gelijk aan 10% per jaar, benevens een billijke schadevergoeding voor invorderingskosten gelijk aan 10% en met een minimum van 250 € en benevens terugbetaling van de eigenlijke gerechtskosten bij gerechtelijke invordering. In voorkomend geval en op keuze van de verkoper kan de Belgische wet van 2 augustus 2002 betreffende de strijd tegen betalingsvertragingen in commerciële transacties toegepast worden. De verkoper behoudt zich het recht voor, in de loop van de uitvoering van de overeenkomst redelijke betalingsgaranties te eisen. Indien de koper betalingsvertraging heeft of als hij de gevraagde garanties uitstelt, zijn kredietverzekering vermindert of wegvalt, heeft de verkoper het recht zonder verwittiging de leveringen op te schorten en alle overeengekomen leveringstermijnen met dezelfde tijdspanne op te schuiven, hetzij de contracten te annuleren, de goederen te factureren en ze ter beschikking van de koper te houden op zijn kosten, risico en gevaar en er de betaling ervan te eisen.
  • Zahlungsbedingungen. Die Rechnungen des Verkäufers sind spätestens am Fälligkeitstag am Sitz des Verkäufers zahlbar und gelten nicht als Holschuld; auch nicht bei Ausstellung von Wechseln oder anderen kaufmännischen Wertpapieren. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag schuldet der Käufer automatisch und ohne Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr, außerdem eine angemessene Entschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe von 10 %, mindestens jedoch 250 €, sowie die Erstattung der tatsächlichen Gerichtskosten im Falle einer gerichtlichen Beitreibung. Gegebenenfalls und nach dem Ermessen des Verkäufers kann das belgische Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr angewendet werden. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei der Ausführung des Vertrages angemessene Zahlungsgarantien zu verlangen. Wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug gerät oder wenn er die geforderten Garantien verzögert, seine Kreditversicherung reduziert oder annulliert wird, hat der Verkäufer das Recht, ohne Vorankündigung die Lieferungen auszusetzen und alle vereinbarten Lieferfristen um den gleichen Zeitraum zu verschieben oder die Verträge zu annullieren, die Waren in Rechnung zu stellen und sie auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers zur Verfügung zu halten und ihre Bezahlung zu verlangen.
  • Eigentumsvorbehalt. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und der Kosten Eigentum des Verkäufers. Gegebenenfalls gilt der aufgeschobene Eigentumsvorbehalt oder der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den Preis, zu dem der Käufer die Ware weiterverkauft hat, bzw. auf die daraus resultierende Forderung des Käufers. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unbezahlter Ware darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Der Käufer ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere Dritte von dieser Verpfändung in Kenntnis zu setzen. Trotz der Eigentumsvorbehaltsklausel gehen die Kosten für den Verlust oder die Beschädigung der Ware zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von einer Pfändung dieser Waren innerhalb kürzester Zeit zu unterrichten. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn der Kunde des Verkäufers die gekaufte Ware, ob verarbeitet oder nicht, an einen Dritten weitergegeben hat, der sie dem Kunden des Verkäufers noch nicht bezahlt hat. Geleistete Anzahlungen können zur Deckung etwaiger Verluste beim Weiterverkauf einbehalten werden.
  • Höhere Gewalt. Als höhere Gewalt gelten zwischen den Parteien üblicherweise: Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, schwerwiegende Probleme bei der Versorgung mit Rohstoffen oder beim Transport, Brand oder Maschinenausfall beim Verkäufer oder einem seiner Subunternehmer oder Lieferanten, Pandemie usw. Diese entbinden den Verkäufer von jeder Verantwortung für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und setzen die Lieferfristen aus. Lieferverzögerungen, die sich aus einem dieser Umstände oder Ereignisse ergeben, gewähren dem Verkäufer eine Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist in Höhe der Dauer der höheren Gewalt, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadenersatz hat.
  • Wechselkursschwankungen. Bei Verträgen und Bestellungen in Fremdwährung behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Verkaufspreis anteilig anzupassen, wenn zwischen dem Eingang einer Bestellung oder Rechnung und ihrer Bezahlung der von der EZB festgelegte offizielle Ankaufskurs dieser Fremdwährung um mehr als 3% sinkt.
  • Vertragsbruch-Kündigung. Der Wille, die Waren des Kunden zu kaufen, wird durch die Erteilung einer Bestellung (unabhängig davon, ob nach Erhalt eines Angebots oder nicht) begründet. Die Erteilung einer Bestellung ist folglich verbindlich. Die Bestellung kann durch ein unterzeichnetes Angebot, eine E-Mail oder eine andere schriftliche Mitteilung erfolgen. Der Kaufvertrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer zustande. Wenn der Käufer ausdrücklich oder stillschweigend angibt, dass er die gekauften Waren nicht oder nicht vollständig abnehmen will, oder wenn das Verhalten des Käufers die weitere Abwicklung des Vertrags verhindert, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf erstes Anfordern eine Entschädigung in Höhe von 30 % des entsprechenden Rechnungswerts zu zahlen, es sei denn, der Verkäufer teilt dem Käufer mit, dass der Vertrag vollständig abgewickelt werden muss; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, dies zu tun.
  • Verkauf auf Stahl. Beim Verkauf nach Muster wird die Konformität der Ware ausschließlich auf der Grundlage der Eigenschaften des Musters und ohne Berücksichtigung anderer Referenzen wie frühere Verkäufe, technische Datenblätter usw. festgestellt. Ein Verkauf nach Muster kommt nur dann zustande, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren und sich auf die Verwahrung des Musters einigen, das als Beweisreferenz dienen soll.
  • Vertraulichkeit, geistiges Eigentum. Der Verkäufer bleibt stets Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an allen für den Kunden entwickelten Waren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Muster, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen und deren Umsetzung im Kleidungsstück sowie Konstruktionen im Kleidungsstück). Die Lieferung der Waren bedeutet keine Übertragung der geistigen Eigentumsrechte. Alle vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Entwürfe sind ausschließlich für die vom Verkäufer hergestellten Waren bestimmt und dürfen daher ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben, vervielfältigt oder mitgeteilt werden. Die geistigen Eigentumsrechte an allen vom Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zur Verfügung gestellten Materialien verbleiben beim Kunden (oder einem Dritten). Der Käufer garantiert, dass alle zur Verfügung gestellten Materialien nicht die Rechte Dritter verletzen. Der Käufer stellt den Verkäufer vollumfänglich von allen möglichen Ansprüchen und Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden an Dritten frei und trägt alle daraus entstehenden Kosten.
  • Beilegung von Streitigkeiten. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht am Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich jedoch das Recht vor, vor den Gerichten des Sitzes des Käufers zu klagen. Es gilt belgisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufvertrags.
  • Sprache. Im Falle von Unklarheiten oder Widersprüchen beim Vergleich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen in den verschiedenen Übersetzungen hat die niederländische Fassung Vorrang und ist richtungsweisend.